| Untermiete |
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Grundsätzlich ist Untermiete erlaubt Der Vermieter kann die Untermiete nur verweigern:
Manch einer kam schon auf die Idee, er könne sich ein Zubrot verdienen, indem er mehrere Wohnungen mietet und diese mit einem happigen Aufschlag zur Untermiete weitergibt. Genau diese Art von Untermiete ist aber verboten! Gemäss dem Gesetz muss der Untermietpreis nämlich in einem objektiven Verhältnis zum Hauptmietpreis stehen, ansonsten ist er missbräuchlich. Ein Aufschlag im Rahmen von maximal 20 Prozent ist allenfalls dann möglich, wenn der Untermieter das Mobiliar benutzen darf. Wann und wie muss ich die Stimmung des Vermieters einholen?Auch wenn das Gesetz keine Form vorschriebt, erfolgt die Anfrage mit Vorteil schriftlich im Voraus. Wer gilt als Untermieter?Nahe Familienangehörige, Ehegatten und Konkubinatspartner gelten nicht als Untermieter und dürfen ohne weiteres einziehen, solange die Wohnung nicht überbelegt ist. Dem Vermieter sollten jedoch die Personalien der neuen Mitbewohner gemeldet werden. Wer haftet gegenüber dem Vermieter?Der Hauptmieter behält gegenüber dem Vermieter alle seine Rechte und Pflichten. Er muss dem Vermieter auch dann die Miete bezahlen, wenn der/die Untermieter gegenüber dem Hauptmieter in Zahlungsrückstand ist. Verträge empfehlenswertUmso mehr empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Vertrags mit dem Untermieter. Dazu genügt ein Formularmietvertrag. Der schriftliche Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine Untermiete handelt, ist aber unerlässlich. Bestandteile des UntermietvertragsWichtig ist, dass der Untermietvertrag die Bestimmung des Mietrechts nicht verletzt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei www.mieterverband.ch
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