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Tipps zur Anstellung von Putzpersonal

Wer wünscht sich nicht eine Perle im Haushalt? Viele können oder wollen die wöchentliche Reinigung nicht selbst machen. Eine gute Fee, die einem die Wohnung auf Hochglanz bringt ist eine grosse Erleichterung. Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt – und sei dies auch nur für wenige Stunden in der Woche – ist Arbeitgeber. Auch ohne schriftlichen Vertrag besteht ein Arbeitsverhältnis, und wer Arbeitgeber ist, der hat auch Rechte und Pflichten.

Sie sind verpflichten, Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen, auch wenn der Lohn tiefer ist als 2`300CHF im Jahr.

Saubere Verträge sind gefordert

Oftmals wünschen sich Putzfrauen ein schwarzes Arbeitsabkommen. Sie möchten keine Sozialversicherung, weil sie glauben, damit besser zu fahren und so mehr Geld zu verdienen. Doch diese Rechnung geht sicher nicht auf, vor allem nicht im Alter.

Die Arbeitgeber sollten deshalb für die Sicherheit von beiden Parteien auf einem Anstellungsvertrag beharren.

Ein sauberes Arbeitsverhältnis beinhaltet folgende Punkte

• Arbeitsvertrag

Verantwortungsbewusste Arbeitgeberinnen schliessen mit der Putzfrau einen Arbeitsvertrag ab. Beim Dachverband Hauswirtschaft können Sie einen Musterarbeitsvertrag bestellen. Handeln Sie faire Arbeitsbedingungen aus.

• AHV / IV / ALV Beiträge

Rechnen Sie die obligatorischen Abzüge (AHV/IV/ALV) bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde ab.

• Obligatorische Unfallversicherung

Wie jede Angestellte, hat auch die Reinigungskraft anrecht auf eine Unfallversicherung, die vom Arbeitgeber bezahlt wird. Verunfallt die Putzfrau während der Arbeit, so bezahlt die Unfallversicherung sämtliche Heilungskosten und ein Taggeld, berechnet auf dem Lohn, den die Familie bisher bezahlte.

Verunfallt die Putzfrau, ohne dass zuvor eine Versicherung abgeschlossen wurde, zahlt die UVG-Ersatzkasse. Das kommt allerdings teurer, als es die ursprüngliche Versicherung gewesen wäre. Der säumige Arbeitgeber muss die Prämien rückwirkend nachzahlen und dazu noch einen happigen Verzugszins.

• Nichtberufsunfallversicherung

Geht die wöchentliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus, so muss sie von diesem Arbeitgeber noch zusätzlich obligatorisch gegen Nichtbetriebsunfall (NBU) versichert werden. Diese Prämie darf im Gegensatz zur Prämie der Unfallversicherung vom Lohn abgezogen werden.

• Mindestens 25 Franken Stundenlohn

Der Dachverband Hauswirtschaft Schweiz schreibt in seinen Lohnempfehlungen, dass eine Haushaltshilfe, die einen klar umgrenzten Arbeitsbereich hat, mindestens 25 Franken pro Stunde verdienen sollte. Die Hälfte der obligatorischen Sozialabzüge, also 6,05 Prozent (10,1% AHV/IV/EO, 2% ALV) darf der Putzfrau direkt vom Lohn abgezogen werden. Die andere Hälfte muss der Arbeitgeber bezahlen. Er ist auch für die Abrechnung gegenüber der AHV verantwortlich.

• Lohnausweis

Vergessen Sie nicht, Ende Jahr einen Lohnausweis für Ihre Hausangestellte auszustellen. Ein entsprechendes Formular kann auf der Gemeinde bezogen werden.

Informationen für Hausangestellte

Ein nützliches Dossier, herausgegeben vom Verband Hauswirtschaft Schweiz mit Mustervertrag, Merkblatt und Lohnrichtlinien. Zu beziehen bei: Hauswirtschaft Schweiz. www.hauswirtschaft.ch

Richtlinien für Aupairs

Arbeitsbedingungen, Lohnrichtlinien und Rechte und Pflichten der Aupairs. Zu beziehen ebenfalls bei Hauswirtschaft Schweiz

Folgende Tätigkeiten gehören zu Hausdienstarbeite in Privathaushalten:

-Putzfrau

-Au-pair-Mädchen

-Babysitterin

-Kinderbetreuung

-Haushaltshilfe

-Aufgabehilfe

-Betreuung von älteren Leute

-Hilfskräfte, die Arbeiten im Haus, die gegen Barzahlung Gartenarbeiten erledigen

Viele Putzfrauen arbeiten ohne Arbeitsvertrag

Weitere Informationen:

SuvaPro(Arbeitssicherheit)

 – SuvaLiv(Freizeitsicherheit)

 – SuvaRisk(Prämien und Kapitalanlagen)

 – SuvaCare(Schadenmanagement und Rehabilitation).

– AHV – IV

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