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Untermiete ist grundsätzlich erlaubt

Wenn die Ferne lockt und Sie während einigen Monaten um die Welt reisen wollen, braucht Ihre Wohnung nicht leer zu stehen. Die Untermiete ist dafür die ideale Lösung. Wenn Sie die Spielregeln einhalten, kann der Vermieter Ihnen keine Steine in den Weg legen.

Der Vermieter kann die Untermiete nur verweigern,

– wenn die Mieterin oder der Mieter sich weigert, die Bedingungen der Untermiete

  bekannt zu geben

– wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich mit dem Hauptmietvertrag

  missbräuchlich sind (die Hauptmieterin verdient an der Untermiete)

– wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen (z.B.

  Zweckentfremdung des Mietobjekts, aus Wohnung wird Probelokal oder Geschäft mit viel

  Kundenverkehr etc.).

Mancher kam schon auf die Idee, er könne sich ein Zubrot verdienen, indem er mehrere Wohnungen mietet und diese mit einem happigen Aufschlag zur Untermiete weitergibt. Genau diese Art von Untermiete ist aber verboten:

Gemäss dem Gesetz muss der Untermietpreis nämlich in einem objektiven Verhältnis zum Hauptmietpreis stehen, ansonsten ist er missbräuchlich. Ein Aufschlag im Rahmen von maximal 20 prozent ist allenfalls dann möglich, wenn der Untermieter das Mobiliar benutzen darf.

Wann und wie muss ich die Stimmung des Vermieters einholen?

Auch wenn das Gesetz keine Form vorschriebt, erfolgt die Anfrage mit Vorteil schriftlich im Voraus.

Wer gilt als Untermieter?

Nahe Familienangehörige, Ehegatten und Konkubinatspartner gelten nicht als Untermieter und dürfen ohne weiteres einziehen, solange die Wohnung nicht überbelegt ist. Dem Vermieter sollten jedoch die Personalien der neuen Mitbewohner gemeldet werden.

Wer haftet gegenüber dem Vermieter?

Der Hauptmieter behält gegenüber dem Vermieter alle seine Rechte und Pflichten. Er muss dem Vermieter auch dann die Miete bezahlen, wenn der/die Untermieter gegenüber dem Hauptmieter in Zahlungsrückstand ist.
Der Hauptmieter bleibt für alle Schäden an der Mietsache verantwortlich, selbst dann, wenn sie von der Untermietpartei verursacht wurden.

Verträge empfehlenswert

Umso mehr empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Vertrags mit dem Untermieter. Dazu genügt ein Formularmietvertrag. Der schriftliche Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine Untermiete handelt, ist aber unerlässlich.

Bestandteile des Untermietvertrags

Wichtig ist, dass der Untermietvertrag die Bestimmung des Mietrechts nicht verletzt. Folgendes sollte darin geregelt sein:

  • Vertragspartner
  • Vertragsdauer (befristet, unbefristet)
  • Kündigungsfrist
  • Kündigungstermin
  • Beschrieb der Mietsache (Räume zu alleiniger Nutzung oder zur Mitnutzung)
  • Bei möblierten Räumen: Inventar
  • Mietzins und Zahlungstermin
  • Mietzinsreserve, Modalitäten der Mietzinserhöhung
  • Verbindlicher Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen und Hausordnung des Hauptmietvertrages
  • Vorbehalt Der Zustimmung zum Untermietvertrag durch den

Weitere Informationen erhalten Sie bei www.mieterverband.ch

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