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Wohnungskündigung aufgrund Eigenbedarfes des Vermieters?
Welche Rechte hat der Mieter bei Wohnungskündigung aufgrund Eigenbedarfes des Vermieters?

Was tut man als Mieter, wenn einem die Wohnung aufgrund Eigenbedarfs des Vermieters, gekündigt wird? Natürlich hat ein Mieter in solch einem Fall auch speziell geregelte Rechte. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte dazu.

Damit die Kündigung vom Vermieter ausgesprochen werden darf, muss der Vermieter bestimmte Punkte angeben. Im Kündigungsschreiben muss angegeben werden, für welche Person der Eigenbedarf angemeldet wird, sowie aus welchem Grund der Vermieter die Wohnung benötigt. Die Wahl des Kündigungszeitpunkts ist ebenfalls zu begründen.

wobei natürlich die normalen Kündigungsfristen beachtet werden müssen. Ausserdem muss der Einzug in die Wohnung konkret geplant sein. Eine Kündigung, die obengenannte Punkte nicht enthält, ist nichtig, demzufolge nicht rechtskräftig. 

Nichtig ist die Kündigung zudem, wenn die Wohnung nicht mehr als Wohnung, sondern als gewerblicher Raum benutzt wird. Zudem muss ein tatsächlicher Eigenbedarf vorliegen. Das bedeutet, dass wenn sich später herausstellen sollte, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht worden ist, Sie Anspruch auf Schadenersatz haben oder Sie im Nachhinein gegen die Kündigung vorgehen können. Folgende Kosten können bei fälschlichen Angaben, vom Vermieter verlangt werden:

– Renovierungskosten

– Maklerkosten

– Umzugskosten

– Höhere Mietkosten

In anderen Fällen ist es möglich, dass Sie in eine Wohnung ziehen, welche während der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. In diesem Fall gelten Kündigungsfristen durch den Vermieter aufgrund Eigenbedarfs. Meistens gilt eine Sperrfrist von drei Jahren. In einigen Gemeinden kann diese Sperrfrist, auf Beantragung, bis zu 10 Jahren verlängert werden.

Der Vermieter kann den Eigengebrauch auch für seine Verwandte anmelden. Dabei sind jedoch nur sehr enge Angehörige gemeint, die zu folgenden Gruppen gehören:

– Kinder

– Eltern

– Grosseltern

– Enkel

– Geschwister

– Stiefkinder

– Neffen und Nichten

Wenn der Vermieter tatsächlich schon zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorhatte, die Wohnung für sich selber oder für nahe Verwandte zu verwenden, ist die Kündigung missbräuchlich

Möchte der Mieter nicht aus der Wohnung ausziehen, kann er innerhalb einer Monatsfrist bei der Schlichtungsbehörde eine Erstreckung des Mietverhältnisses fordern.

Checkliste für den Mieter

Der Mieter kann bei einer Kündigung aufgrund Eigenbedarfs auch Einsprache bzw. Widerspruch einlegen. Folgende Checkliste kann einem Mieter helfen, zu beurteilen, ob die Kündigung rechtmässig ist oder nicht:

– Hat der Vermieter die gängigen Kündigungsfristen eingehalten?

– Wurden vom Vermieter alle Formalitäten beachtet?

– Ist die Sperrzeit einer Wohnungsumwandlung bereits vorüber oder läuft diese noch?

– Liegt bei der Kündigung eine unzumutbare Härte vor, sodass Sie auf die Soizalklausel berufen können?

– Ist die Wohnung für den genannten Zweck geeignet?

– Ist der Eigenbedarf des Vermieters nur vorgetäuscht?

Wenn Sie anhand dieser Fragen feststellen, dass Ihnen nicht rechtmässig gekündigt wurde, sollten Sie einen Anwalt einschalten oder sich an einen Mieterverein wenden, um gegen die Kündigung vorzugehen. In einigen Fällen, kann es vor Gericht gehen. Falls der Vermieter jedoch rechtmässig gekündigt hat, können Sie leider nicht viel gegen diese Kündigung unternehmen.

Hilfreiche Seiten.

www.mieterverband.ch

www.mietrecht.ch

www.hev-schweiz.ch/

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